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Satzung


Landeckverein e.V. Klingenmünster

gegründet 1881

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen “Landeckverein e.V." Klingenmünster an der Weinstraße. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingetragen und hat seinen Sitz in

Klingenmünster an der Weinstraße.

 


§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein hat den Zweck die Burgruine Landeck zu erhalten, zu restaurieren und ihre Geschichte zu erforschen. Der Verein hat zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und militärischen Gesichtspunkten ausschließlich und unmittelbar satzungsgemäße Zwecke zu verfolgen und zu fördern.

 


§ 3

Gemeinnützigkeit des Vereins (§51 ff A0)


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3.Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO 1977). Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet selbstlos zu fördern. Der

Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein fördert im Sinne von § 52 AO den Denkmalschutz und die Denkmalpflege, die auf die Burg Landeck und das Mittelalter bezogene Wissenschaft und Forschung, sowie Kunst und Kultur.

 


§ 4

Vereinsmitgliedschaft


Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

1. Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die sich zum Vereinszweck bekennen und die Satzung des Vereins anerkennen.

2. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Landeckverein e.V. besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 


§ 5

Aufnahme der Mitglieder


Die Neuaufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

 

 

 

 

 


§ 6

Verlust der Mitgliedschaft


Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

1. durch Tod des Mitgliedes

2. bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins

3. durch freiwilligen Austritt (schriftliche Erklärung beim 1.Vorsitzenden)

4. durch Ausschluss nach erfolgter schriftlicher Verwarnung.

Die schriftliche Verwarnung erhält:

4.1 wer die Satzung verletzt

4.2 wer den Bestrebungen des Landeckvereins e.V. entgegenarbeitet

4.3 wer sich durch unehrenhaftes Verhalten der Mitgliedschaft unwürdig macht oder fortgesetzt den Frieden des Landeckvereins e.V. stört

4.4 wer mit seinem Beitrag über zwei Jahre schuldhaft im Rückstand ist.

Gegen die Verwarnung bzw. den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch in schriftlicher Form beim Vorstand eingelegt werden. Über den Ausschluss entscheidet die

Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 7

Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben das Recht:

1. an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen

2. in allen Vereinsversammlungen das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen

3. ab Volljährigkeit das Stimmrecht auszuüben, zu wählen und gewählt zu werden.

 


§ 8

Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu unterstützen, zu fördern, seine Interessen zu wahren, die Beschlüsse seiner Organe auszuführen und zu befolgen, sowie die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen. Dem Landeckverein sind zu diesem Zweck von den Mitgliedern Bankeinzugsermächtigungen zu erteilen.

 

 

§ 8a
Datenschutz


Daten der Mitglieder werden ausschließlich bei diesen erhoben. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Mitgliederverwaltung, zur Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern, zum Einzug der Mitgliedsbeiträge und ggf. weiterer vereinsbezogener Aufgaben. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist ohne Einwilligung des Betroffenen nicht erlaubt. Soweit eine Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung beruht, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die Kontaktdaten des Vereins und seiner Vertretung sind im Internet unter
www.landeck-burg.de ersichtlich. Rechtsgrundlage der Verarbeitung sind Art. 6 DSGVO Absatz 1, Buchstabe b und f. Personenbezogene Daten werden übermittelt, soweit eine gesetzliche Grundlage dies erfordert oder im Rahmen einer Funktionsübertragung ein sorgfältig ausgesuchter Dritter Aufgaben des Vereins übernimmt, z.B. im Rahmen des Beitragseinzugs oder der Erstellung von Anschreiben an die Mitglieder. Im Rahmen der Berichterstattung über Vereinsaktivitäten (Mitgliederversammlung, Veranstaltungen) können Mitglieder in Wort und Bild wiedergegeben werden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an internationale Organisationen ist nicht vorgesehen. Die Daten dürfen gespeichert werden, solange die Rechtsgrundlage hierfür fortwährt. Den Betroffenen stehen die Rechte auf Auskunft, Löschung, Einschränkung und Widerspruch im Rahmen von Art. 16 – 18 DSGVO offen. Darüber hinaus kann sich der Betroffene beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz beschweren.

 


§ 9

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 10

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand

3. der Ausschuss.

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung


1. lnnerhalb der ersten drei Monate des Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr statt.

2. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

3. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung einberufen.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

5. Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Vorsitzende, in seiner Verhinderung der zweite. lst auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

6. Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

7. Anträge auf Satzungsänderungen sowie zur Aufhebung des Vereins können nicht als

Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

11. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Sie hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

12. Uber die Wahlen und Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

13. Abstimmungsergebnisse müssen genau festgehalten werden.





§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung


Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der Jahresabrechnung

2. Wahl und Entlastung des Vorstandes

3. Wahl der Rechnungsprüfer

4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Abgaben

5. Aberkennung der Mitgliedschaft

6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

8. Enthebung von Vorstandsmitgliedern ihres Amtes

 


 

 

 

 

 

 

§ 13

Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

1. Der Vorstand besteht aus dem:

a) ersten Vorsitzenden

b) zweiten Vorsitzenden

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

2. Aufgaben des Vorstandes:

2.1 Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende.

2.2 Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge und die

Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.

2.3 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle und die Aufzeichnung der Vereinsereignisse. Er besorgt ferner den Schriftverkehr des Vereins.

2.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Beachtung der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2.5 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vereinsausschuss für den Rest der Legislaturperiode ein Ersatzvorstandsmitglied.
Bei einem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes von voraussichtlich weniger als 4 Monaten können dessen Aufgaben für diesen Zeitraum auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.
2.6 Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Beauftragte und bzw. oder Fachausschüsse zusätzlich einsetzen, die dem Vorstand verantwortlich sind.

2.7 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.


2.8 In dringenden Fällen kann pro Einzelfall eine Kostenentscheidung über maximal 1.000 Euro von jedem Mitglied des Vorstandes getroffen werden.

 


§ 14

Der Vereinsausschuss


Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsausschuss auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vereinsausschuss besteht aus maximal 13 Vereinsmitgliedern. Vorstand und Vereinsausschuss können unter Hinzuziehung weiterer Vereinsmitglieder Fachausschüsse berufen. Die Vorstandsmitglieder haben in allen Ausschüssen Stimmrecht. Der Vereinsausschuss hat beratende, kontrollierende und ausführende Aufgaben. Er bestimmt in jeder Sitzung einen Folgetermin, kann aber auch durch den Vorstand zu Sondersitzungen einberufen werden. Der Ausschuss hat ein generelles Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand soll bei allen Maßnahmen das Votum des Ausschusses berücksichtigen; Abweichungen muss er begründen. Der Ausschuss legt in jeder Legislaturperiode eine Aufgabenverteilung für die Mitglieder des Ausschusses bei der Ausführung von Vereinsaktivitäten fest.

 


§ 1 5

Rechnungsprüfer


1. Der Verein bestellt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzprüfer, für deren Wahl, Amtsdauer und Amtsenthebung und Niederlegung § 12 entsprechend gilt.

2. Sie haben jederzeit Einsicht in alle Rechnungsunterlagen und Belege des Vereins.

3. Sie haben der jährlichen Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

 


§ 16

Beiträge


Jedes Mitglied bezahlt den Beitrag, den die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist Bringschuld. Für Mitglieder, die mehr als zwei Jahre schuldhaft im Rückstand sind, wird das Aus-

schlussverfahren aus dem Verein (§ 6) eingeleitet. Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag des vorangegangenen Jahres nicht bezahlt haben, sind bei der Mitgliederversammlung nicht

stimmberechtigt. Der Vorstand kann Ausnahmen in besonderen Fällen zulassen.

 

§ 17

Haftung des Vereins


Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für bei der Ausübung der Vereinstätigkeit sowie bei der Abhaltung von Vereinsveranstaltungen entstandenen Schäden und Verluste.


§ 18

Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins der Burg Landeck Stiftung, ersatzweise wenn diese nicht mehr besteht der Gemeinde Klingenmünster zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke und Erhaltung historischer Anlagen zu.

 

 

§ 19

Burg Landeck Stiftung

 

Die Burg-Landeck-Stiftung wurde vom Landeckverein als gemeinnützige Institution gegründet. Die Stiftung soll die Ziele weiterentwickeln, projektieren und nachhaltig umsetzen. Insbesondere Vorhaben, die nach Art, Umfang und Mitteleinsatz die Möglichkeiten des Landeckvereins e. V. übersteigen, sollen von der Burg Landeck – Stiftung verwirklicht werden. Geborene Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind zwei Vertreter des Landeckvereins und ein Vertreter der Treuhänderin. Die geborenen Mitglieder können 2 bis 8 weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit beträgt 3 Jahre (Wiederwahl ist möglich). Dem Ausschuss des Landeckvereins obliegt es, die im Stiftungsvorstand vertretenen Vereinsmitglieder vor deren Wahl zu benennen. Die im Stiftungsvorstand vertretenen Vereinsmitglieder berichten jährlich über die Aktivitäten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung an den Ausschuss des Landeckvereins.
 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.03.2019 beschlossen und löst die bisherige vom 3.3.1978, geändert im Jahr 1997 (§10 und§13) und im Jahr 2001, ab.

 

Klingenmünster, den 22.03.2019

 

 

 

 

 

gez. Jürgen Bilstein                                           gez.   Thomas Brünahl

 

1. Vorsitzender                                                  2. Vorsitzender